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Rechtsinformationen
Besuchen Sie uns auf der Hochzeitsmesse in Heidenheim an der Brenz jeweils im Frühjahr.http://www.hochzeitsmesse-hdh.de/Private Lebensversicherung zwischen Versorgungsausgleich und Güterrecht
Dissertationsschrift Rechtsanwältin Dr. jur. Tanja Moewert.
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Versicherungskunden erhalten NachschlagBundesgerichtshof und Landgericht Hamburg sprechen Kunden nach Kündigung einer Lebensversicherung höhere Rückkaufswerte zu. Lebensversicherungen waren lange Zeit der Deutschen liebstes Kind, galten sie doch als sichere Altersvorsorge. Dennoch wird nahezu jede zweite Lebensversicherung vor ihrem Ablauf gekündigt. Hintergrund solcher Kündigungen sind oft finanzielle Schwierigkeiten, durch Scheidung, unvorhergesehener Ausgaben oder Verlust des Arbeitsplatzes. Nach der Kündigung kommt das böse Erwachen: Der Bundesgerichtshof hat diese Kostenverrechnung für unzulässig erklärt. Die Versicherer wurden verurteilt, für vorzeitig gekündigte Verträge, die bis zum Jahr 2001 bereits abgeschlossen worden sind, höhere Rück- kaufswerte anzusetzen und mindestens 50 Prozent der Einzahlungen an den Kunden zurückzuzahlen. Für Verträge, die nach dem Jahr 2008 abgeschlossen worden sind, sind nach neuer Gesetzeslage sogar noch höhere Rückkaufswerte anzusetzen. Jetzt entschied das Landgericht Hamburg (Az. 324 O 1116/07), dass die Vorgabe des Bundesgerichtshofes auch für Verträge gilt, die im Zeitraum zwischen 2001 und 2007 abgeschlossen worden sind. Dieses Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, könnte Grundsatzbedeutung für die gesamte Versicherungswirtschaft erlangen. Denn sollte die Rechtsauffassung des Landgerichtes Hamburg von den oberen Instanzen bestätigt werden, können hohe Nachzahlungen auf die Ver-sicherungen zukommen. Es ist zu befürchten, dass die Versicherungen das Problem aussitzen und auf eine Verjährung der Ansprüche hoffen werden. Kunden, die ihre Lebensversicherungen vorzeitig gekündigt haben, sollten etwaige Nachzahlungsansprüche, die im vier - bis fünfstelligen Bereich liegen können, also frühzeitig geltend machen. Arbeitsrecht: Neues KündigungsrechtDie Agenda 2010 und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz haben im Arbeitsrecht zu erheblichen Rechtsänderungen geführt. Von besonderer Bedeutung ist das neue Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Es kann insbesondere bei den Rechten der Arbeitnehmer zu einschneidenden Rechtsverlusten führen. Experten bezeichnen die Reformen zwischenzeitlich als gründlich misslungen: Zum einen wird die Praxis vor enorme Probleme gestellt, zum anderen ist die erhoffte Belebung des Arbeitsmarktes bisher ausgeblieben. Im Folgenden werden die wichtigsten Rechtsänderungen dargestellt: 1. Wann ist das KSchG anzuwenden? Der Schwellenwert des neuen KSchG wurde von 5 auf 10 Arbeitnehmern angehoben. Dies bedeutet, dass die Kündigungsvorschriften nur in denjenigen Betrieben anzuwenden sind, die mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen. Der neue Schwellenwert von 10 gilt jedoch nur für Arbeitnehmer, die nach dem 31.12.2003 tatsächlich angefangen haben zu arbeiten (Neuarbeitnehmer). Für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse bereits vor dem 01.01.2004 begonnen haben (Altarbeitnehmer), gilt der herkömmliche Schwellenwert von 5. Fällt die Zahl der Altarbeitnehmer in einem Betrieb auf 5 oder weniger, so verlieren auch die Altarbeitnehmer ihren Kündigungsschutz. Etwas anderes gilt, wenn die Gesamtzahl aller Alt- und Neuarbeitnehmer über 10 steigt. In diesem Fall ist das KSchG auf alle Arbeitnehmer des Betriebes anzuwenden. Die Frage, ob ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt oder nicht, kann also erst beantwortet werden, wenn feststeht, wie viele Alt- und Neuarbeitnehmer der Betrieb beschäftigt. Übrigens, mit der Anhebung des Schwellenwertes wurde der Zustand unter Altbundeskanzler Kohl wiederhergestellt. Er hatte den Schwellenwert bereits 1995 von 5 auf 10 angehoben. Diese Reform wurde drei Jahre später rückgängig gemacht. 2. Änderungen bei der betriebsbedingten Kündigung Hat man nach einigen Rechenkünsten festgestellt, dass das KSchG anzuwenden ist, darf einem Arbeitnehmer nur aus drei Gründen (verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt) gekündigt werden. Insbesondere bei der betriebsbedingten Kündigung gibt es wichtige Gesetzesänderungen. a) Welche Kriterien sind bei der betriebsbedingten Kündigung zu berücksichtigen? Betriebsbedingte Kündigungen sind unwirksam, wenn die Sozialauswahl fehlerhaft ist. Im Rahmen der Sozialauswahl muss der Arbeitgeber die sozialen Kriterien seiner Arbeitnehmer miteinander vergleichen. Auf der Basis des Vergleiches kann er feststellen, welchen Arbeitnehmern er kündigen darf und welchen nicht. Sozial schwächere Arbeitnehmer werden besonders geschützt. Sie dürfen erst zuletzt gekündigt werden, es sei denn der sozial Stärkere ist ein unentbehrlicher Leistungsträger. Bislang war unklar, welche Kriterien bei der Sozialauswahl berücksichtigt werden dürfen und müssen. Nun hat der Gesetzgeber die Sozialauswahl auf nachfolgende vier Kriterien beschränkt: Betriebszughörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflicht und Schwerbehinderung. b) Höhe und Voraussetzungen des Abfindungsanspruchs Um die Arbeitsgerichte zu entlasten, sieht das Gesetz erstmals einen Abfindungsanspruch für gekündigte Arbeitnehmer vor. Dieser Anspruch wird an drei Voraussetzungen geknüpft. Erstens muss der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen kündigen. Zweitens muss er in dem Kündigungsschreiben darauf hinweisen, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Gründe gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Drittens darf der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage einreichen. Nur wenn all diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Arbeitnehmer einen Abfindungsanspruch in Höhe eines halben Monatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr. Dabei ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden. Nach der Neuregelung hat der Arbeitnehmer die Wahl, ob er das Abfindungsangebot des Arbeitgebers annimmt oder, ob er eine Kündigungsschutzklage bei Gericht einreicht. Ob sich die Anzahl der Klagen tatsächlich verringern wird, ist sehr fraglich. Denn im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses besteht nach wie vor die Möglichkeit, dass sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in einem Vergleich auf die Zahlung einer Abfindung einigen. Auch sind die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Folgen noch ungeklärt. 3. Die dreiwöchige Klagefrist gilt nun für alle Unwirksamkeitsgründe Eine sehr wichtige Änderung ist, dass sich die dreiwöchige Klagefrist für eine Kündigungsklage nun auf alle Unwirksamkeitsgründe einer schriftlichen Kündigung bezieht. Gleichgültig, ob der Arbeitnehmer geltend macht, die Kündigung sei z. B. unwirksam, weil man Betriebsratmitglied, schwanger oder schwerbehindert ist. Die ungewöhnlich kurze Klagefrist von nur drei Wochen gilt ausnahmslos und stellt ein scharfes Schwert dar, das manchen berechtigten Anspruch allein wegen Fristablauf zu Fall bringen könnte. Möchte man seine Rechte wahren, so sollte möglichst zeitnah nach Erhalt der Kündigung die Rechtslage festgestellt werden. In unsicheren Fällen ist es denkbar sogar allein zur Fristwahrung eine Klage zu erheben, wenn man sich nicht innerhalb der Dreiwochenfrist sicher ist, ob man z.B. schwanger ist oder nicht. Die Klage kann jederzeit zurückgenommen werden. Enttäuschte Anleger können endlich aufatmenBundesgerichtshof spricht bei atypisch stillen Unternehmensbeteiligungen Schadensersatzansprüche zu "Für das Alter vorsorgen und gleichzeitig Steuern sparen." Dieses Modell klang für viele verlockend. Doch in den vergangenen Jahren müssen zahlreiche Anleger feststellen, dass ihre vielversprechende Altersvorsorge das Papier nicht wert ist, auf dem sie steht. Als besonders gefährlich gilt das sogenannte Steiger-Modell. Bei diesem Modell wird man Beteiligter eines neu gegründeten Unternehmens. Nach etwa drei Jahren, wenn das Unternehmen von der Verlust- in die Gewinnzone übergeht, wird die Beteiligung beitragsfrei gestellt. Gleichzeitig beginnt das Modell von vorne, d. h. man wird Beteiligter eines weiteren Unternehmens, das ebenfalls neu gegründet wird. Auch diese Beteiligung wird nach etwa drei Jahren beitragsfrei gestellt. Durch die Hintereinanderschaltung mehrerer Unternehmensbeteiligungen soll eine sichere Rente aufgebaut werden. Aufgrund der Verlustzuweisung sollen die Beiträge hierfür steuerlich absetzbar sein. So die Verheißung. Tatsächlich weist das Anlageguthaben zahlreicher Anleger nur zweistellige Kleinstbeträge auf. Dies, obwohl im Laufe der Jahre weit mehr als € 10.000 eingezahlt worden sind. Wie kann das sein? Durch dubiose Anlagestrategien und Fehlinvestitionen wurden Gelder in schwindelerregender Höhe vernichtet. Die Anleger sind verunsichert. Sie fragen sich, ob ihr Rentenversprechen überhaupt noch eingehalten werden kann. Wegen einer Änderung des Kreditwesengesetzes dürfen bestimmte Kapitalanlagegesellschaften seit dem 01.01.1998 keine Rentenleistungen mehr auszahlen. Dies hat zur Folge, dass die als Rente versprochene Altersvorsorge nur noch als Einmalzahlung erbracht werden darf. Daher haben die Anleger ein Recht zur außerordentlichen Kündigung ihrer Verträge. Zahlreiche Anleger haben ihr Kündigungsrecht bereits ausgeübt. Doch sie hatten schlechte Karten, wenn sie ihre eingezahlten Beträge zurück haben wollten. Denn bisher wurde ihnen lediglich das Auseinandersetzungsguthaben zugesprochen und dieses war, wie bereits erwähnt, häufig auf einen Bruchteil der eingezahlten Gelder zusammengeschrumpft. Mit Urteil vom 21. März 2005 hat der Bundesgerichtshof den Anlegern erstmals die eingezahlten Beträge als Schadensersatzanspruch zugesprochen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Anleger, die ihren Vertrag vor dem 01.01.1998 abgeschlossen haben, können Schadensersatzansprüche verlangen, wenn sie bei Abschluss des Vertrages nicht auf die finanziellen Risiken einer Unternehmensbeteiligung hingewiesen worden sind. Anleger, die ihren Vertrag nach dem 01.01.1998 abgeschlossen haben, können darüber hinaus Schadensersatzansprüche verlangen, wenn ihnen trotz der Änderungen im Kreditwesengesetz die Auszahlung einer Rente zugesagt worden ist. Die Gerichtsentscheidungen ergingen insbesondere zu den Rentenmodellen der Göttinger Gruppe, sie können aber auf andere Kapitalanlagegesellschaften übertragen werden. Das neue UnterhaltsrechtZum 01.01.2008 ist das neue Unterhaltsrecht in Kraft getreten. Ziel der Reform war die finanzielle Besserstellung von Kindern. Dabei ist auch der Ehegattenunterhalt in wesentlichen Punkten reformiert worden. Diese Änderungen sind jedoch keineswegs so gravierend, dass "Kein Cent mehr für die Ex" (Spiegel 3/2008) zu zahlen ist. Allerdings gibt es durchaus Gewinner und Verlierer. Nachfolgend möchten wir Sie kurz über die wichtigsten Änderungen der Reform informieren. Wenn Sie als Betroffener wissen möchten, ob Sie zu den Gewinnern oder Verlierern gehören, würden wir Ihnen empfehlen, sich fachanwaltlich beraten zu lassen. 1. Neue Rangfolgenregelung beim Kindes- und Ehegattenunterhalt Reicht das Einkommen eines Unterhaltspflichtigen nicht aus, um alle Unterhaltsansprüche zu erfüllen, sind die Ansprüche vorrangiger Personengruppen zuerst zu bedienen, nachrangige Personengruppen können u. U. leer ausgehen. Die alten Rangfolgeregelungen wurden allgemein als zu kompliziert und als ungerecht empfunden: Zu kompliziert, da Kinder und geschiedene Ehegatten oft gleichrangig waren. War also Unterhalt an Kinder und an geschiedene Ehegatten zu zahlen, musste wegen des Gleichrangs häufig eine komplizierte Unterhaltsberechnung durchgeführt werden. Ungerecht, da neue Ehegatten gegenüber geschiedenen Ehegatten oft nachrangig waren. War also Unterhalt an neue und an geschiedene Ehegatten zu zahlen, ging der neue Ehegatte wegen des Nachrangs häufig leer aus. Im neuen Unterhaltsrecht werden insbesondere Kindern und Elternteile, die gemeinsame Kinder betreuen, besser gestellt. Denn Kinder sind nun überwiegend erstrangig und Elternteile, die gemeinsame Kinder betreuen sowie Ehegatten, die lange mit dem Unterhaltspflichtigen verheiratet waren, zweitrangig zu berücksichtigen. Erst danach sind die Unterhaltsansprüche anderer Personengruppen zu bedienen. 2. Veränderungen beim Betreuungsunterhalt Wer gemeinsame minderjährige Kinder betreut, hat gegenüber dem anderen Elternteil einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Nach bisherigem Recht erhielten Elternteile für die Betreuung nichtehelicher Kinder in der Regel nur drei Jahre Unterhalt. Damit wurden sie gegenüber Elternteilen, die eheliche Kinder betreuen, benachteiligt. Das Bundesverfassungsgericht entschied 2007, dass diese Benachteiligung grundrechtswidrig ist und der Gesetzgeber den Unterhalt für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder anzugleichen hat. Entgegen allen Erwartungen hat der Gesetzgeber die Unterhaltsdauer für die Betreuung nichtehelicher Kinder nicht verlängert, sondern für die Betreuung ehelicher Kinder verkürzt. Nun ist der Unterhalt "für mindestens drei Jahre nach der Geburt" sowohl für die Betreuung ehelicher als auch nichteheliche Kinder zu zahlen. 3. Neue Düsseldorfer Tabelle beim Kindesunterhalt Der Kindesunterhalt richtet sich bundesweit nach der Düsseldorfer Tabelle, die zum 01.01.2008 aktualisiert worden ist. Hierzu Bundesjustizministerin Brigitte Zypries am 17.12.2007 in Berlin: Ich freue mich, dass der Kindesunterhalt nach der neuen Düsseldorfer Tabelle in Westdeutschland durchschnittlich um € 1,75 steigt." Ob damit die angekündigte Besserstellung der Kinder erreicht wird, sei dahingestellt. Bedenklich ist jedoch, dass die Besserstellung längst nicht alle Kinder trifft. Tatsächlich wirken sich die neuen Tabellenwerte durch eine Änderung der Kindergeldanrechnung je nach dem Alter der Kinder sehr unterschiedlich aus. Fazit: Einige bekommen mehr Unterhalt, andere weniger. Schönheitsreparaturen: Wer muss sie durchführen, wer bezahlen?
Wohnraum- und Gewerbemietrecht
Gute Zeiten für Mieter, schlechte Zeiten für Vermieter Für Mieter gilt: Durchfegen und fertig. Mindestens die Hälfte aller Vertragsklauseln bezüglich von Schönheitsreparaturen, bei Altverträgen sogar bis zu 80 %, sind unwirksam. Was Jahrzehnte lang als wirksam angesehen wurde, gilt heute nicht mehr. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofes können bei unwirksamen Klauseln Mieter sogar ihr Geld für erbrachte Schönheitsreparaturen zurückfordern. Den Vermietern droht eine wahre Rückforderungslawine. Grundsätzlich obliegt die Pflicht, die Mietsache zu erhalten dem Vermieter. Zu einer solchen Erhaltungspflicht gehört insbesondere die regelmäßige Renovierung der vermieteten Räume. Für den Vermieter besteht jedoch die Möglichkeit mittels einer Klausel im Mietvertrag diese Pflicht, abweichend vom Gesetz, dem Mieter aufzuerlegen. Die meisten Wohnraummietverträge enthalten solche Klauseln, wonach der Mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Beispiel: Der Mieter hat laut Mietvertrag das Badezimmer alle drei Jahre zu renovieren. Aufgrund diverser Entscheidungen des Bundesgerichtshofs seit dem Jahre 2004 sind jedoch Klauseln, die starre Renovierungsfristen, welche keine Abweichung etwa aufgrund fehlender Renovierungsbedürftigkeit ermöglichen, nicht zulässig. Die mit starren Fristen verbundene Beweislastumkehr zu Lasten des Mieters ist unangemessen und verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung, ob in der Klausel eine starre Frist vereinbart wurde, empfiehlt es sich einen rechtskundigen Berater aufzusuchen. Des Weiteren sind nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs auch solche formularmäßigen Klauseln in Mietverträgen unwirksam, die zwar keine starren Renovierungsfristen, jedoch sogenannte „Abgeltungsklauseln mit starrer Berechnungsgrundlage“ beinhalten. Abgeltungsklauseln auf einer "starren" Berechnungsgrundlage benachteiligen den Mieter unangemessen, weil sie keine Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungszustands der Wohnung zulassen. Denn bei einem überdurchschnittlichen Erhaltungszustand der Wohnung führt eine "starre" Abgeltungsregelung dazu, dass der Mieter mit erheblich höheren zeitanteiligen Renovierungskosten belastet wird, als es dem tatsächlichen Zustand der Wohnung entspricht. Solche Klauseln liegen etwa vor, wenn der Mieter einen verbindlichen prozentualen Anteil, abhängig vom letztmaligen Renovierungszeitraum bezahlen muss, sofern er keine Schönheitsreparaturen durchführt. Beispiel: Der Mietvertrag enthält die Klausel, dass der Mieter bei Bedarf alle 3 Jahre das Badezimmer renovieren muss. Zieht er nun jedoch nach 2 Jahren aus, so müsste er 2/3 der später anfallenden Schönheitsreparaturen bezahlen. Die Folge der Unwirksamkeit der Renovierungsklauseln ist im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des kompletten Mietvertrages. Wohl aber sind die Klausel vollständig unwirksam und somit nicht Bestandteil des Mietvertrages. Es gilt insoweit allein das Gesetz. Danach ist der Vermieter für die Renovierung alleine zuständig. Der Mieter kann sein Geld für die Renovierung zurückverlangen. Fazit: Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bereiten in der Praxis oft erhebliche Schwierigkeiten. Viele Mieter könnten nun versuchen, die Endrenovierungskosten unter Berufung auf das BGH-Urteil zu sparen. Für bereits erbrachte Renovierungen können viele Mieter ihr Geld zurückfordern. Die Vermieter andererseits möchten natürlich aus Kostengründen nach Möglichkeit die Wohnung vom Mieter renoviert zurückerhalten.
Rechtsanwälte Buck & Dr. Moewert Rechtzeitig vorsorgen für Alter, Krankheit und Unfall durch
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(Stand 10/11)
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1 ZSt.
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